Hinweisgeberstelle
Zu diesem Zweck haben wir eine interne Meldestelle eingerichtet, zu der Sie vertraulich Kontakt aufnehmen können.
Wer kann Verstöße melden?
Die Meldestelle steht allen Beschäftigten und sonstigen Personen offen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in unserem Unternehmen über Verstöße Kenntnis erlangt haben. Auch ehemalige Beschäftigte sowie Bewerberinnen und Bewerber können sich an die Meldestelle werden.
Welche Verstöße können gemeldet werden?
In den Anwendungsbereich des HinSchG fallen Rechtsverstöße im Sinne des § 2 HinSchG. Dazu zählen unter anderem:
- Straftaten, beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug,
- Bußgeldbewehrte Verstöße, wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte der Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (z.B. Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, usw.)
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, des Strahlenschutzes und der kerntechnischen Sicherheit
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik
- Verstöße gegen Regelungen in Vergabeverfahren
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das HinSchG.
Kontakt zur internen Meldestelle
Mit den Aufgaben der internen Meldestelle nach § 14 Abs. 1 HinSchG haben wir Herrn André Kamitz, zu erreichen über Hinweisgeberstelle(at)stafag.com betraut. Die interne Meldestelle ist alternativ auch Montag bis Freitag zwischen 8:00-16:00 Uhr unter der Telefonnummer 0208 5801 461 zu erreichen. Ausgenommen sind bundeseinheitliche Feiertage und Feiertage in Nordrhein-Westfalen.
Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Identität wird grundsätzlich nur den Personen bekannt, die für die Entgegennahme der Meldungen oder das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie dem bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personal (§§ 8,9 HinSchG).